Nach § 2 Abs.1 S.1, 2 PAngV muss der Grundpreis neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden. Der Grundpreis ist dabei in der Detailbeschreibung- und sofern auch auf den Produktübersichtsseiten und/oder an anderer Stelle im Online-Shop mit Preisen geworben wird – auch dort anzugeben. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

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